Übersetzt aus dem Englischen
Ein freistehender Bungalow mit Fachwerk, der nur von Personen bewohnt werden kann, die in der Landwirtschaft tätig sind.
Bitte beachten Sie: Die Belegung dieser Immobilie ist durch eine Planungsbedingung in der Genehmigung von 1955 eingeschränkt, die Folgendes erfordert:
„Dass der Bungalow nur von Personen bewohnt wird, deren
Beschäftigung oder letzte Beschäftigung ist oder war eine Beschäftigung in
Landwirtschaft im Sinne von Abschnitt 119 (1) des Town & Country Planning Act 1947, und auch die Angehörigen der oben genannten Personen.“
Ein kürzlich eingereichter Bauantrag zur Aufhebung der oben genannten landwirtschaftlichen Bindung wurde abgelehnt.
Das Gebäude besteht aus einem Holzrahmenbau mit Holzschindeln auf allen Seiten und einfach verglasten Fenstern unter einem Schieferdach. Das Gebäude muss umfassend renoviert werden, verfügt aber derzeit über eine Küche, ein Badezimmer, ein Wohnzimmer und 3 Schlafzimmer.
Außenbereich: Auf allen Seiten gibt es Gärten mit Rasenflächen, einigen Pflanzen und Sträuchern und auf der Rückseite des Gartens gibt es eine Reihe großer, mit Holz und Wellblech überdachter Lagerbereiche mit Erdboden.
Kommentar des Maklers: Im Garten, im Schuppen und im Haus befindet sich Asbest.
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